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Stromnetz - Veröffentlichungspflichten

Netzentgelte & Mehr
Veröffentlichungspflichten Strom

Veröffentlichungspflichten Strom

Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Preisblätter für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Stadtwerke Annweiler am Trifels
(Stadt Annweiler am Trifels, Gossersweiler-Stein und Wernersberg):

Voraussichtliche Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes
Stadtwerke Annweiler am Trifels: 

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

Das Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV der Stadtwerke Annweiler am Trifels (Stand 06.10.2017), finden Sie hier als PDF-Dokument:

Netzstrukturdaten

Hier finden Sie die Strukturmerkmale und netzrelevanten Daten zu dem Stromnetz der Stadtwerke Annweiler am Trifels gemäß § 23c Abs. 1 Nr. 1-10 des EnWG. 

Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss gem. § 18 Abs.2 EnWG

An die Regulierungsbeauftragten der in die Zuständigkeit der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz (RegK) fallenden Stromverteilnetzbetreiber

Nach § 24 Abs. 2 S. 2 ARegV wird ab der zweiten Regulierungsperiode der im vereinfachten Verfahren anzusetzende Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet.

Die Bundesnetzagentur hat den gemittelten Effizienzwert für die Stromverteilnetze ermittelt. Er beträgt

96,69 %

Als Gewichtungsmerkmal hat die Bundesnetzagentur die Aufwandsparameter (mit nicht standardisierten Kapitalkosten, Gesamtkosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile) herangezogen. Durch dieses Gewichtungsmerkmal fließen indirekt sämtliche Strukturparameter ein, welche die Höhe des Effizienzwertes beeinflussen.

Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz wird im vereinfachten Verfahren für die dritte Regulierungsperiode Strom den oben genannten gemittelten Effizienzwert zu Grunde legen.

Engpassmanagement

Rechtsgrundlage: § 15 Abs, 4 StromNZV

Bei Kapazitätsengpässen sind Einschränkungen beim Netzzugang zu erwarten. Diese sind im Stromnetz der Stadt Annweiler am Trifels derzeit jedoch nicht ersichtlich.

Die Stadtwerke Annweiler am Trifels gewähren nach folgenden objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Regeln Netzzugang bei Knappheit von Transportkapazitäten:

  • Kapazitätsbedarf bei Transportkundenwechsel
    Beim Wechsel eines Endverbrauchers zu einem neuen Lieferanten (Transportkunden), wird bei der Verteilung von Netzkapazitäten gegenüber dem Kunden bzw. dem neuen Lieferanten wie folgt verfahren: Eine aufgrund des Lieferantenwechsels des Endkunden gegebenenfalls nicht mehr beanspruchte Kapazitätsbuchung oder eine entsprechende Kapazität im Endverteilungsnetz oder eine dem Endkunden zuzuordnende Kapazität in einer Stichleitung zu diesem Kunden, muss vorrangig zur Deckung des durch den Lieferantenwechsel entstehenden Kapazitätsbedarfs des Endkunden zur Verfügung gestellt werden.

  • Engpass der Transportkapazität und Transparenz
    Ein Engpass der Transportkapazität ist dann gegeben, wenn bei Vorliegen konkurrierender vollständiger Netzzugangsanfragen nur eine beschränkte und damit insgesamt zur Deckung aller Anfragen auf der angefragten Transportstrecke bzw. in den relevanten Netzteilen nicht ausreichende freie Transportkapazität zur Verfügung steht. Die freie Transportkapazität wird ermittelt, indem von der jeweils für den Netzbetreiber verfügbaren technischen Transportkapazität die bereits für Dritte oder das eigene/verbundene Unternehmen vorzuhaltende Transportkapazität abgezogen wird. Der Netzbetreiber wird dem von dem Engpass bezüglich der Transportkapazität jeweils betroffenen Netzzugangsinteressenten den Engpass unter Angabe der technischen Kapazität und der Summe der Buchungen auf diesem Leistungsabschnitt schriftlich mitteilen. Eine Veröffentlichung im Internet steht einer schriftlichen Mitteilung gleich.

  • Allokationsverfahren
    Liegt ein Engpass von Transportkapazitäten vor, wird der Netzbetreiber die Allokation der knappen Kapazität nach dem zuvor veröffentlichten Verfahren vornehmen. Hierzu stehen dem Netzbetreiber folgende Verfahren zur Verfügung: Allokation nach dem Grundsatz „first commited – first served“. Unterscheiden sich die Netzzugangsanfragen hinsichtlich der nachgefragten Leistungen (z. B. Transportkapazität, Laufzeit etc.), wird der Netzbetreiber mit den Interessenten parallel über die Konditionen zur Erbringung der Leistungen verhandeln. Der Netzbetreiber wird den Zuschlag dem aus seiner Sicht jeweils wirtschaftlich günstigen Angebot innerhalb angemessener Frist erteilen und die übrigen Bewerber über die Entscheidung informieren.

  • Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei Kapazitätsengpässen
    Besteht keine freie Transportkapazität zur vollständigen Deckung eines der Netzzugangsanfrage zugrundeliegenden Transportbegehrens, hat der nachfragende Netzzugangsinteressent einen Anspruch auf das Angebot eines durch den Netzbetreiber unterbrechbaren Netzzungangsvertrags.

Mehr- und Mindermengen

Preise Jahresmehr- und Mindermengen für Belieferung von Lastprofilkunden im Stromnetz der Stadtwerke Annweiler am Trifels.

Wie in Abschnitt 4 des VDN-Praxisleitfadens „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und –mindermengen“ beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom bdew veröffentlichten Preise zu übernehmen. Die Werte werden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen und normierter Lastprofile berechnet.

Hochlastzeitfenster

Bekanntmachung des Hochlastzeitfensters für atypische Netznutzung der Stadtwerke Annweiler am Trifels gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV:

Netzkunden mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netznutzungsentgelt beantragen. Ein atypisches Verbrauchsverhalten ist gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung individueller Netznutzungsentgelte der Bundesnetzagentur anhand von Hochlastzeitfenster zu bestimmen.

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Als Nebenzeiten gelten die Wochenenden sowie die in Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Feiertage, maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. In dieser Zeit ist der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten. Als Zeiten sind jeweils der Beginn und das Ende des entsprechenden ¼ Stunden Intervalls angegeben.

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenda an dem Leitfaden der Bundesnetzagentur, der unter www.bundesnetzagentur.de heruntergeladen werden kann.

 

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