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Informationen zur Strompreisbremse
Die Bundesregierung will mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die entsprechenden Gesetze hierzu sind im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Das Wichtigste vorweg: Unsere Kundeninnen und Kunden müssen nichts unternehmen, die Hilfe wird Ihnen automatisch gewährt, wir kümmern uns um alles.
Derzeit sind noch nicht alle Detailfragen geklärt. Deshalb passen wir unsere FAQ’s permanent der Entwicklung in den nächsten Wochen an. Alle Kundeninnen und Kunden erhalten von uns rechtzeitig vor der ersten Abschlagszahlung bis Ende Februar 2023 nochmals ein Schreiben mit Informationen zu den bisherigen und neuen monatlichen Abschlagszahlungen ab März 2023 sowie dem Entlastungsbetrag.
Wie ermitteln wir Ihr Entlastungskontingent?
Ihr individuelles Entlastungskontingent errechnet sich gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBG) wie folgt:
- Für Kunden*innen mit Standardlastprofilbilanzierung (SLP; trifft auf nahezu alle unsere Kunden*innen zu):
80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Diese entspricht i.d.R. Ihrem Jahresstromverbrauch 2022 und wir uns vom Stromnetzbetreiber zur Verfügung gestellt. - Für Kunden*innen ohne Standardlastprofilbilanzierung (mit intelligentem Messystem iMS oder mit registrierter Leistungsmessung RLM; i.d.R. größere bzw. energieintensive Unternehmen):
80 % des Stromverbrauchs im Kalenderjahr 2021.
Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Liegt einer solcher noch nicht vor, werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Liegt auch noch kein Monatsverbrauch vor, wird keine Entlastung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am 12.03.2023 von Markus Laux.